BEG EM & KfW 458 · geprüft am 07.09.2026

Wärmepumpen-Förderung 2027: Antragseingang und Förderstufen zählen.

Die nächste Absenkung ist amtlich festgelegt. Weitere Änderungen im ersten Quartal 2027 sind bereits vorgesehen, aber noch nicht vollständig umsetzbar. Hier trennen wir verbindliche Werte klar von offenen Details.

Amtlich festgelegt

Alle Förderstufen bis 2030.

Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt bis August 2028 stufenweise auf null. Die Kostenobergrenze der ersten Wohneinheit reduziert sich bis August 2030 jeweils um 750 €.

KfW-AntragseingangKlimabonusKostenlimit 1. WE
21.07.2026–31.01.202716 Pp.28.000 €
01.02.2027–31.07.202712 Pp.27.250 €
01.08.2027–31.01.20288 Pp.26.500 €
01.02.2028–31.07.20284 Pp.25.750 €
01.08.2028–31.01.2029entfällt25.000 €
01.02.2029–31.07.2029entfällt24.250 €
01.08.2029–31.01.2030entfällt23.500 €
01.02.2030–31.07.2030entfällt22.750 €
ab 01.08.2030entfällt22.000 €

Die Werte gelten nicht automatisch für jeden Antrag. Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt unter anderem Selbstnutzung und den Austausch einer qualifizierenden Heizung voraus.

1. Quartal 2027 · Details offen

15 % Grundförderung plus möglicher Wertschöpfungsbonus.

Die BEG-EM-Richtlinie sieht für Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027 eine Grundförderung von 15 % vor. Zusätzlich sollen 15 Prozentpunkte Wertschöpfungsbonus möglich sein, wenn die noch zu konkretisierenden Herkunftsvoraussetzungen erfüllt werden.

Noch nicht veröffentlicht sind der genaue Starttag und die erforderlichen Herkunftsnachweise. Deshalb zeigt der Förder-Check für betroffene Antragszeiträume nur eine gekennzeichnete Spanne und keine verbindliche Berechnung.

Status: Regelstruktur veröffentlicht · konkrete Umsetzung und Nachweise noch offen
Weitere Voraussetzungen

Bestandsheizung und Wärmenetz können entscheidend sein.

Ab 1. Quartal 2027 · Starttag offen

Erneuerbar gegen erneuerbar

Vor 01.01.2008 in Betrieb: Vorgesehen ist, nur 25 % der tatsächlichen Gesamtausgaben als förderfähige Kostenbasis anzusetzen.

Seit 01.01.2008 in Betrieb: Der Austausch soll grundsätzlich nicht mehr gefördert werden. Ausnahmen und bivalente Sonderfälle müssen individuell geprüft werden.

Bereits seit 21.07.2026 relevant

Verbindliche Wärmenetzentscheidung

Hat die Kommune oder zuständige Stelle für das konkrete Grundstück eine entsprechende Entscheidung getroffen und transparent gemacht, kann eine einzelne Wärmepumpe von der Förderung ausgeschlossen sein.

Eine allgemeine kommunale Wärmeplanung genügt nicht automatisch. Entscheidend ist die konkrete, öffentlich bekannt gemachte Festlegung, etwa durch Satzung oder Anschluss- und Benutzungszwang.

Wichtige Reihenfolge

Erst Voraussetzungen und Förderweg klären, dann umsetzen.

  1. 1
    Gebäude und Bestandsheizung prüfen

    Heizungsart, freiwilliges Inbetriebnahmejahr, Heizlast, Heizflächen und Aufstellort einordnen.

  2. 2
    Antragszeitpunkt festlegen

    Bonus, Kostenobergrenze und neue 2027-Regeln werden dem geplanten KfW-Antragseingang zugeordnet.

  3. 3
    KfW-Reihenfolge einhalten

    Förderfähiger Vertrag, Antrag und Maßnahmenbeginn müssen den jeweils geltenden Vorgaben entsprechen.

Häufige Fragen

Kurz und eindeutig beantwortet.

Welches Datum entscheidet über die Förderstufe?

Maßgeblich ist das Datum, an dem der vollständige Förderantrag bei der KfW eingeht. Der Einbau-, Inbetriebnahme- oder Fertigstellungstermin entscheidet nicht über die zeitliche Zuordnung der Förderstufe.

Was ändert sich bei der Wärmepumpen-Förderung am 1. Februar 2027?

Der Klimageschwindigkeitsbonus für berechtigte Selbstnutzer sinkt von 16 auf 12 Prozentpunkte. Die Obergrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt von 28.000 auf 27.250 Euro.

Erhält ab 2027 jede Wärmepumpe weiterhin 30 Prozent Grundförderung?

Das darf derzeit nicht pauschal behauptet werden. Die BEG-EM-Richtlinie sieht ab einem noch nicht konkret benannten Termin im ersten Quartal 2027 für Wärmepumpen 15 Prozent Grundförderung und zusätzlich 15 Prozentpunkte Wertschöpfungsbonus bei erfüllten Herkunftsvoraussetzungen vor. Starttag und Nachweise sind noch offen.

Was bedeutet die neue Regel beim Austausch einer erneuerbaren Heizung?

Ab einem noch festzulegenden Termin im ersten Quartal 2027 sollen bei einer vor 2008 in Betrieb genommenen erneuerbaren Bestandsheizung nur 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtausgaben als förderfähig berücksichtigt werden. Bei einer Inbetriebnahme seit 2008 ist der Austausch grundsätzlich ausgeschlossen; Sonderfälle müssen persönlich geprüft werden.

Kann eine kommunale Wärmenetzentscheidung die Wärmepumpen-Förderung ausschließen?

Ja. Wenn eine Kommune oder zuständige Stelle für das konkrete Grundstück eine entsprechende Entscheidung getroffen und transparent gemacht hat, kann statt einer Einzelheizung grundsätzlich nur der Wärmenetzanschluss gefördert werden. Eine allgemeine Wärmeplanung allein reicht dafür nicht automatisch aus.

Welche Förderung bekomme ich persönlich?

Das hängt unter anderem von Antragseingang, Nutzung, vorhandener Heizung, optionalem Inbetriebnahmejahr, Haushaltseinkommen und einer möglichen Wärmenetzentscheidung ab. Der Thermenheld Förder-Check liefert eine unverbindliche Orientierung, keine Förderzusage.

Primärquellen

Amtlicher Stand statt Förderversprechen.

Förderangaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind der Eingang des Förderantrags, die persönlichen Voraussetzungen und die jeweils geltenden Bedingungen der KfW. Diese Seite ersetzt keine Förder-, Rechts- oder Steuerberatung.